§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft zur Förderung der Sportwissenschaft an der Universität der Bundeswehr München“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in 85577 Neubiberg, Landkreis München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein dient der Pflege und Förderung der Sportwissenschaft.
(2) Der Verein verbindet und vernetzt Sportwissenschaftler/innen mit Einzelpersonen, Unternehmen und anderen Organisationen mit sportwissenschaftlicher Orientierung bzw. mit sportwissenschaftlichen Schnittstellen und Anknüpfungspunkten miteinander.
(3) Der Verein unterstützt Forschung, Ausbildung, Fortbildung und sportwissenschaftliche/sportbezogene Projekte insbesondere durch die finanzielle Förderung von:
(a) Veranstaltungen, wie z. B. Tagungen, Kolloquien, Vorträge und erlebnisorientierte Veranstaltungen,
(b) Veröffentlichungen sportwissenschaftlicher Beiträge.
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person unter Anerkennung der Vereinssatzung werden. Über den Antrag (in schriftlicher oder in geeigneter Textform) entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, Vornamen, Geburtstag und -jahr, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Das Ergebnis der Vorstandsentscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe der Bewerberin/dem Bewerber bekannt zu geben.
Natürliche Personen, die sich um die Verwirklichung des Vereinszweckes in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Beirates durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet mit:
(a) dem Tod des Mitglieds,
(b) dem Austritt
(c) dem Ausschluss aus dem Verein oder
(d) der Löschung des Vereins.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Vereins. Sie/Er kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in schriftlicher oder in geeigneter Textform bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und ggf. Kostenpauschalen erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung geregelt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand,
(b) der Beirat und
(c) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
(a) der/dem 1. Vorsitzenden,
(b) der/dem 2. Vorsitzenden als deren/dessen Stellvertreter/in,
(c) der/dem Geschäftsführer/in, der/dem auch das Amt der Schriftführerin/des Schriftführers obliegt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts-erklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
§ 7 Der Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
(b) die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
(d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
(e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
(f) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern.
§ 8 Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der Vorstandsvorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB).
Die/der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Im Falle einer Verhinderung wird die/der 1. Vorsitzende durch der/den 2. Vorsitzenden vertreten, ohne Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu sein. Die/der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn die/der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
Im Falle der Verhinderung der/des 1. und des 2. Vorsitzenden werden diese durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vertreten. Für eine Vertretungsbefugnis gelten die in Abs. 3 enthaltenen Regelungen entsprechend.
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.
§ 9 Die Beschlussfassung des Vorstandes; die Zeichnung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch die/den 1. Vorsitzenden oder bei ihrer/seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des ersten Vorsitzenden bzw. der/des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind von der/vom 1. Vorstandsvorsitzenden zu unterfertigen.
§ 10 Weisungsbefugnis
Die Vorstandsmitglieder sind zu Weisungen befugt, die den Interessen des Vereins oder der Sicherheit von Vereinsmitgliedern und Außenstehenden dienen.
§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in schriftlicher oder in geeigneter Textform unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Mitgliederversammlung als Videokonferenz oder als Hybrid-Veranstaltung
(1) Die Mitgliederversammlung kann alternativ auch ohne physische Anwesenheit von deren Mitgliedern auf Beschluss des Vorstandes per Videokonferenz bzw. als Hybrid-Veranstaltung durchgeführt werden.
(2) Bei Durchführung einer Mitgliederversammlung als Videokonferenz oder als Hybrid-Veranstaltung müssen die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung mit der Einladung, Tagesordnung und Unterlagen die Zugangsdaten für die Videokonferenz erhalten. Die Videoplattform wird vom Vorstand ausgewählt.
§ 13 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Berichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes;
(b) die Beschlussfassung über Anträge;
(c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer;
(d) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge (Beitragsordnung);
(e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(g) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt; die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen.
Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen wird schriftlich oder offen durch Handaufheben abgestimmt. Über die Abstimmungsart entscheiden die Versammelten mit einfacher Stimmenmehrheit. Es gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 14 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitglieder-versammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen in schriftlicher oder in geeigneter Textform den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit besonderen Einladungsregelungen beschlossen werden, näheres regelt § 20.
§ 16 Beirat
Der Beirat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats werden nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Regeln gewählt.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen.
Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Zu den Sitzungen des Beirats haben die Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsmitglieds mit der längsten Vereinszugehörigkeit, ggf. das Los.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 17 Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorganes zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
Wer gegen Vereinsvorschriften verstößt oder darauf beruhende Weisungen nicht beachtet oder die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt, kann durch Beschluss der Vorstandschaft für einen Zeitraum bis zu drei Monaten vom Vereinsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen werden (temporäre Streichung aus der Mitgliederliste bzw. temporäre Beschränkung der Mitgliedsrechte).
In besonders schweren Fällen sowie bei Wiederholungen erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
Vor jedem Beschluss ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 19 Haftungsausschluss
Der Vorstand ist berechtigt, von den Mitgliedern und Gästen des Vereins eine umfassende Haftungsausschlusserklärung zur Entlastung des Vereins, der Vorstandsmitglieder und anderer mit Vereinsaufgaben betrauter Personen zu verlangen.
§ 20 Vereinsende
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einladungsfrist beträgt hier – abweichend von § 11 bzw. § 15 - mindestens vier Wochen. Die Einladung muss in schriftlicher oder in geeigneter Textform erfolgen.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der bei der Mitglieder-versammlung stimmberechtigten Mitglieder (§ 3) vertreten sind. Der Beschluss zur Auflösung muss mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder getroffen werden.
Ist eine erste außerordentliche Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Freundeskreis der Uni Bw München e. V. (bzw. anderen von der Mitgliederversammlung zu benennenden Empfänger).
§ 21 Verabschiedung
Diese Satzung wurde am 25.03.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 22 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
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